Der Verein führt den Namen Förderverein Ringen Fachsenfeld. Er hat seinen Sitz in Fachsenfeld
(2)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1)
Zweck des Vereins ist die Förderung des Breiten- und Jugendsports durch ideelle und finanzielle Förderung des Sportvereines SV Germania Fachsenfeld, Abteilung Ringen.
(2)
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mittelndurch Beiträge, Spenden, sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen.
(3)
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4)
Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigungen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(5)
Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 3 Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit)
(1)
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist ein Förderverein im Sinne § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung in der in § 2 Abs. 1 der Satzung des steuerbegünstigten Zwecks genannten Körperschaft des öffentlichen Rechts verwendet.
§ 4 Allgemeinheit (Mitgliedschaft)
(1)
Das gemeinnützige Handeln erfordert, dass die Tätigkeit dem Wohl der Allgemeinheit auf materiellem, geistigen oder sittlichem Gebiet nützt.
(2)
Mitglied kann jede natürlich Person werden, die voll geschäftsfähig ist.
(3)
Die Nationalität, Religion oder sonstige Einschränkungen wie Behinderungen sind unerheblich, jeder hat das Recht für die Mitgliedschaft.
(4)
Die Mitgliedschaft ist nicht auf einen begrenzten (exklusiven) Personenkreis begrenzt, jedem ist die Mitgliedschaft freigestellt.
(5)
Die festgelegten Mitgliedsbeiträge sind jährlich zu entrichten.
(6)
Die Mitgliedsbeiträge sind in der festgelegten Höhe so angesetzt, dass dies die Allgemeinheit durch keine schädliche Begrenzung ausschließt.
(7)
Jedes Mitglied hat das Recht, die Vereinsorgane bei der Mitgliederversammlung zu wählen (Stimmrecht) und / oder Vorschläge einzubringen (Vorschlagsrecht). Anträge fristgerecht für die Mitgliederversammlung zu stellen.
(8)
Jedes Mitglied hat das Recht, Beschlüsse der Vereinsführung zu erfahren und auf Anfrage, Einblick in die Kassenlage zu nehmen.
(9)
Ein Mitgliedsausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied nach zweimaliger Mahnung der Mitgliedsbeitrag nicht beglichen hat (Beitragspflicht). Des Weiteren kann es zum Ausschluss kommen, wenn man einem Mitglied nachweisen kann, dass gegenüber Dritten mit diskriminierenden Äußerungen und Aktionen ein unzumutbares Verhalten vorliegt und dem Verein damit schadet. Wenn ein Mitglied unbefugt im Namen des Vereines eigenständig handelt.
(10)
Die Mitgliedschaft kann mit der Frist von 3 Monaten zum Geschäftsjahresende schriftlich gekündigt bzw. widerrufen werden.
§ 5 Vereinsorgane
(1)
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindest einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen.. Die Einberufung muss mindestens 2 Wochen vor der tatsächlichen Zusammenkunft im Mitteilungsblatt erscheinen und muss ein persönliches Anschreiben mit der Tagesordnung führen. Die Mitgliederversammlung muss innerhalb von 4 Monaten nach Geschäftsjahresende abgehalten werden.
(2)
Tagesordnung
Für die Tagesordnungspunkte sind folgende Punkte vorgeschrieben:
-Bericht des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters
-Bericht des Kassierer
-Bericht der Kassenprüfer
-Bericht des Schriftführers
-Entlastung / Nichtentlastung des Vereinvorstandes
-Neuwahlen
-Anträge der Mitglieder (nach schriftlicher Anmeldung, mindestens 5 Tage vor
Mitgliederversammlung).
(3)
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 1/3 der Mitglieder anwesend sind.
(4)
Satzungsänderungen müssen der Mitgliederversammlung vorgelegt werden und müssen jedem verständlich erklärt werden. Eine Satzungsänderung kann nur mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(5)
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss nicht die Tagespunkte wie in § 5 Abs. 2 beinhalten, eine Fristeinhaltung von 2 Wochen und die Veröffentlichung im Mitteilungsblatt ist erforderlich.
(6)
Beschlüsse der Vorstandschaft und des Ausschusses in derer Kompetenz kann die Mitgliederversammlung nicht außer Kraft setzen.
(7)
Vereinsvorstand
Die Aufgabe des Vereinsvorstandes ist, die Durchführung und die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vereinsausschusses zu verwirklichen. Der Vereinsvorstand repräsentiert den Verein in der Öffentlichkeit, den Behörden und in der Ortschaft. Der Vereinsvorstand kann im Rahmen dem ihm eingeräumter Kompetenzen der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit im Sinne des Vereines beschließen und ausführen.
(8)
Bestandteile des Vereinsvorstandes
Der Vereinsvorstand besteht aus:
-1. Vorsitzende(r)
-2. Vorsitzende(r)
-Kassierer(in)
-Schriftführer(in)
(9)
Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit im 4-Jahres-Rhythmus den Vereinsvorstand.
(10)
Die Mitgliederversammlung beruft per Wahlmit einfacher Mehrheit 2 Kassenprüfer für den Zeitraum von 4 Jahren.
(11)
Die Mitgliederversammlung beruft 5 weitere Mitglieder für die Dauer von 4 Jahren in den Vereinausschuss.
(12)
Vereinsausschuss
Der Vereinsauschuss besteht aus den 4 Vorstandsmitgliedern und den 5 berufenen Mitglieder aus der Mitgliederversammlung.
(13)
Die Mitgliederversammlung überträgt dem Vereinsausschuss aus Effizienzgründen die allgemeine Beschlussfähigkeit.
(14)
Sitzungen des Ausschusses benötigen einer schriftlichen Einladung unter Angabe der Tagesordnungspunkte. Die Einladungen müssen 10 Tage vor Termin an die Ausschussmitglieder bereitgestellt werden.
§ 6 Kassenrevision
(1)
Die 2berufenen Kassenprüfer verpflichten sich mindestens einmal jährlich zur ordnungsgemäßen Kassenprüfung nach Abschluss des Geschäftsjahres.
(2)
Aus zwingenden Gründen kann durch den Vereinsvorstand oder durch den Vereinsauschuss eine Kassenprüfung per Beschluss angesetzt werden..
§ 7 Auflösung des Vereins / Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Zweckes
(1)
Bei Auflösung des Vereins / Wegfall steuerbegünstigter Zwecke erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
(2)
Bei Auflösung des Vereins / Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das verbleibende Vermögen ausschließlich der in § 2 Abs. 1, dem steuer-begünstigtem Sportverein SV Germania Fachsenfeld, Abteilung Ringen zu überweisen. Besteht diese Einrichtung nicht mehr, kann der Verein das Vermögen an andere steuerbegünstigte Einrichtungen oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke überweisen (Alternative in diesem Fall: Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden).